(1) Die Verpackungen mssen von guter Qualitt und gengend widerstandsfhig sein, dass sie den Sten und Belastungen, die unter normalen Befrderungsbedingungen auftreten knnen, standhalten, einschlielich des Umschlags zwischen Gterbefrderungseinheiten und zwischen Gterbefrderungseinheiten und Lagerhusern sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung. Die Verpackungen mssen so gebaut und verschlossen sein, dass unter normalen Befrderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- und Drucknderung verhindert wird.

(2) Die Verpackung muss aus mindestens drei Bestandteilen bestehen:
(a) einem Primrgef;
(b) einer Sekundrverpackung und
(c) einer Auenverpackung
wobei entweder die Sekundrverpackung oder die Auenverpackung starr sein muss.

(3) Die Primrgefe sind so in die Sekundrverpackungen zu verpacken, dass unter normalen Befrderungsbedingungen ein Zubruchgehen, Durchstoen oder Austreten von Inhalt in die Sekundrverpackung verhindert wird. Die Sekundrverpackungen sind mit geeignetem Polstermaterial in die Auenverpackungen einzusetzen. Ein Austreten des Inhalts darf nicht zu einer Beeintrchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Auenverpackung fhren.

(4) Fr die Befrderung ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen auf der ueren Oberflche der Auenverpackung auf einem kontrastierenden Hintergrund anzubringen; sie muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm  50 mm haben; die Linie muss mindestens 2 mm breit sein und die Buchstaben und Ziffern mssen eine Zeichenhhe von mindestens 6 mm haben. Direkt neben dem rautenfrmigen Kennzeichen muss auf der Auenverpackung der richtige technische Name "BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B"/"BIOLOGICAL SUBSTANCE, CATEGORY B" mit einer Buchstabenhhe von mindestens 6 mm angegeben werden.

(5) Mindestens eine der Oberflchen der Auenverpackung muss eine Mindestabmessung von 100 mm  100 mm haben.

(6) Das vollstndige Versandstck muss fhig sein, einem Fall aus 1,2 m Hhe in beliebiger Ausrichtung standzuhalten, ohne dass Fllgut aus dem (den) Primrgef(en), das (die), sofern vorgeschrieben, durch das saugfhige Material geschtzt bleiben muss (mssen), in die Sekundrverpackung gelangt.

Bem. Diese Fhigkeit kann durch Prfung, Bewertung oder Erfahrung nachgewiesen werden.

(7) Fr flssige Stoffe gilt:
(a) Das (die) Primrgef(e) muss (mssen) dicht sein.
(b) Die Sekundrverpackung muss dicht sein.
(c) Wenn mehrere zerbrechliche Primrgefe in eine einzige Sekundrverpackung eingesetzt werden, mssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berhrung verhindert wird.
(d) Zwischen dem (den) Primrgef(en) und der Sekundrverpackung muss absorbierendes Material eingesetzt werden. Das absorbierende Material muss ausreichend sein, um die gesamte im (in den) Primrgef(en) enthaltene Menge aufzunehmen, so dass ein Austreten des flssigen Stoffes nicht zu einer Beeintrchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Auenverpackung fhrt und
(e) Das Primrgef oder die Sekundrverpackung muss in der Lage sein, einem Innendruck von 95 kPa (0,95 bar) ohne Verlust von Fllgut standzuhalten.

Bem. Diese Fhigkeit kann durch Prfung, Bewertung oder Erfahrung nachgewiesen werden.

(8) Fr feste Stoffe gilt:
(a) Das (die) Primrgef(e) muss (mssen) staubdicht sein.
(b) Die Sekundrverpackung muss staubdicht sein.
(c) Wenn mehrere zerbrechliche Primrgefe in eine einzige Sekundrverpackung eingesetzt werden,
mssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berhrung verhindert wird und
(d) Wenn Zweifel darber bestehen, ob whrend der Befrderung Restflssigkeit im Primrgef vorhanden sein kann, muss eine fr flssige Stoffe geeignete Verpackung mit absorbierendem Material verwendet werden.

(9) Gekhlte oder gefrorene Proben: Eis, Trockeneis und flssiger Stickstoff
(a) Wenn Trockeneis oder flssiger Stickstoff als Khlmittel verwendet wird, gelten die Vorschriften von 5.5.3. Wenn Eis verwendet wird, muss dieses auerhalb der Sekundrverpackungen, in der Auenverpackung oder in einer Umverpackung eingesetzt werden. Damit die Sekundrverpackungen sicher in ihrer ursprnglichen Lage verbleiben, mssen Innenhalterungen vorgesehen werden. Bei Verwendung von Eis muss die Auenverpackung oder Umverpackung flssigkeitsdicht sein und
(b) Das Primrgef und die Sekundrverpackung drfen durch die Temperatur des verwendeten Khlmittels sowie durch die Temperaturen und Drcke, die bei einem Ausfall der Khlung entstehen knnen, in ihrer Funktionsfhigkeit nicht beeintrchtigt werden.

(10) Wenn Versandstcke in eine Umverpackung eingesetzt werden, mssen die in dieser Verpackungsanweisung vorgeschriebenen Versandstck-Kennzeichen entweder deutlich sichtbar sein oder auf der Auenseite der Umverpackung wiedergegeben werden.

(11) Ansteckungsgefhrliche Stoffe, die der UN-Nummer 3373 zugeordnet sind und die in bereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung verpackt sind, und Versandstcke, die in bereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften dieses Codes.

(12) Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen mssen dem Versender oder der Person, welche das Versandstck vorbereitet (z. B. Patient), klare Anweisungen fr das Befllen und Verschlieen dieser Versandstcke liefern, um eine richtige Vorbereitung des Versandstcks fr die Befrderung zu ermglichen.

(13) Andere gefhrliche Gter drfen nicht mit ansteckungsgefhrlichen Stoffen der Klasse 6.2 in ein und derselben Verpackung zusammengepackt werden, sofern diese nicht fr die Aufrechterhaltung der Lebensfhigkeit, fr die Stabilisierung, fr die Verhinderung des Abbaus oder fr die Neutralisierung der Gefahren der ansteckungsgefhrlichen Stoffe erforderlich sind. Gefhrliche Gter der Klassen 3, 8 oder 9 drfen in Mengen von hchstens 30 ml in jedes Primrgef, das ansteckungsgefhrliche Stoffe enthlt, verpackt werden. Wenn diese geringen Mengen gefhrlicher Gter in bereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung zusammen mit ansteckungsgefhrlichen Stoffen verpackt werden, mssen die brigen Vorschriften dieses Codes nicht erfllt werden.

Zustzliche Vorschrift:
Alternative Verpackungen fr die Befrderung von tierischen Stoffen drfen nach den Vorschriften gem 4.1.3.7 von der zustndigen Behrde zugelassen werden.